| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Vertragsumfang und Gültigkeit Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für die installierten Computersysteme durchführt. Für alle unsere Anbote, Lieferungen, Software-Erstellungen, Wartungen, Schulungen sowie sonstigen Dienstleistungen sind ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen maßgebend. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer oder einer bevollmächtigten Person schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Abweichende Bedingungen für einzelne Geschäfte erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Seiten firmengemäß unterzeichnet werden. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Alle unsere Anbote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Anbot nicht ausdrücklich Gegenteiliges vermerkt ist.
LeistungsumfangDie Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden dieMehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen. Software-SupportIm Rahmen des Software-Supports stellt der Auftragnehmer zum von ihm festgelegten Termin dem Auftraggeber (die vom Hersteller bereitgestellten) Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistung auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten. Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen: Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit, wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch einen Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen. Organisations- und ProgrammierleistungenGegenstand eines Auftrages kann sein:
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird dem Auftragnehmer nicht die zur Erstellung der Software benötigten Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt – obliegt es ihm, diese gesondert und kostenpflichtig einzuholen oder auf Schuld des Auftraggebers hinzuzuwarten. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei Abweichungen schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber – Abnahme gilt ab Zustellung durch einen init-Mitarbeiter, Post-Einschreiber, elektronischer Form oder Botendienst. Die Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit obliegt dem Auftraggeber. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung nachträglich ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Installationen, Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers.
Nicht durch diesen Vertrag gedeckte LeistungenFalls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen. Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind. Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern. Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden. Die Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern. Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen. Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
Bestellungen, VertragsabschlussBestellungen werden ausschließlich schriftlich (E-Mail, Post, Fax, etc.) entgegengenommen. Die Annahme des Auftrags wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers schriftlich bestätigt. (Dieser Wunsch muss im Falle einer schriftlichen Bestellung auf der Bestellung deutlich vermerkt sein.) Durch Annahme der Bestellung durch init.at gilt der Vertrag (Kauf-, Miet-, Wartungs- etc.) als geschlossen. Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungsadresse sowie UID-Nummer zu erfolgen. PreiseAlle von init.at genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vermerkt wird, in Euro exklusive Versandkosten (z.B. für Transport und Versicherung) und Umsatzsteuer und ab Geschäftssitz bzw. - stelle des Auftragnehmers. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Magnetbandkassetten usw.) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei den Dienstleistungen Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet – Remotearbeiten in 15 Minuten – Vorortarbeiten in 30 Minuten Einheiten - Abweichungen von einem dem Vertragspreis zu Grunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Für Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen. init.at ist berechtigt, die Preise einzelner Vertragsposten den Tagespreisen anzupassen, ohne den Auftraggeber vorab darüber zu informieren, solange sich dadurch die gesamte Rechnungssumme um nicht mehr als 5 % erhöht. Ebenso können einzelne Komponenten durch gleichwertige Komponenten desselben oder eines anderen Herstellers ersetzt werden, ohne dass der Auftraggeber darüber informiert werden muss. Alle gelieferten Komponenten sind entweder neu oder neuwertig. Sollten in einem Gerät gebrauchte Komponenten verwendet werden, so wird init.at ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinweisen. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
Lieferung und LiefertermineSowohl für Software-Support als auch für Hardware-Bestellungen gilt, dass der Auftragnehmer bestrebt ist, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. Die angegebenen Liefer- bzw. Fertigstellungstermine sind keine Festtermine. Der Auftragnehmer ist jedoch bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu. Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss Umstände eintreten oder erkennbar werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers fraglich erscheinen lassen, ist init.at berechtigt, Vorauskasse oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen werden mit dem Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit unterbrochen und beginnen erst nach Zahlung oder Beibringung einer Bankgarantie erneut zu laufen. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Streik, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen entbinden init.at für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistungserbringung. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Nur für Hardware: Beanstandungen aus sichtbaren Transportschäden an der Verpackung sind vom Lieferanten (Postbediensteter, Bote) bestätigen zu lassen und init.at unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Versteckte Transportschäden (d.h. solche, die äußerlich nicht erkennbar sind) sind init.at binnen eines Werktages bekanntzugeben. Die beschädigte Ware ist an init.at zwecks Reparatur oder Garantieaustausch spesenfrei zu retournieren. Die Neuauslieferung der reparierten bzw. umgetauschten Ware durch init.at erfolgt für den Auftraggeber spesenfrei. Angebotene 3-Jahres-Vorortgarantien sind jeweils vom Hersteller vorgesehen und werden eins zu eins an Auftraggeber weitergegeben. Gewünschter Vorortbesuch – sofern nicht anders vereinbart - von seitens des Auftragnehmers werden gesondert in Rechnung gestellt. Ansonsten gilt die handelsübliche Gewährleistung/Garantie von 24 Monaten – Hardware kostenpflichtig zu Auftragnehmer, dieser leitet diese an Hersteller weiter und nach Garantiebearbeitung direkt wieder an Auftraggeber retour – etwaiger Einbau, Ausbau, Inbetriebnahme der Hardware ist kostenpflichtig.
ZahlungsbedingungenDie vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage nach Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Sofern nicht anders vereinbart hat die Zahlung des Rechnungsbeitrages binnen 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung durch Überweisung auf das auf der Rechnung angeführte Konto zu erfolgen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Im Falle von Teillieferungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung bis zur Restlieferung zurückzuhalten, sondern hat jede erhaltene Teillieferung fristgerecht zu bezahlen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 12% verrechnet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung oder geringfügig unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder leichter Mängel zurückzuhalten. Gerichtsstand ist Wien.
Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware geht erst durch Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages (abzüglich korrekt abgezogener Skonto) in das Eigentum des Auftraggebers über. Sollte der Auftraggeber die Annahme der Ware verweigern (das Nichtbezahlen innerhalb der vereinbarten Frist gilt als Annahmeverweigerung), so ist init.at berechtigt, dem Auftraggeber die angefallenen Transportkosten sowie den Wertverlust der Ware in Rechnung stellen. Sollte die Ware anderweitig unverkäuflich sein, oder aber nur zu einem geringeren Preis, so wird init.at dem Auftraggeber den vollständigen Auftragswert abzüglich des Verkaufserlöses in Rechnung stellen. Sollte der Auftragsgegenstand (oder zumindest ein Teil davon) die Erstellung von Software sein, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen: Wenn nicht schriftlich vereinbart und von beiden Seiten rechtskräftig unterzeichnet, erwirbt der Auftraggeber stets nur das Nutzungsrecht an der Software. Er darf dieses ohne Zustimmung durch init.at weder weiterverkaufen noch in sonst irgendeiner Weise an Dritte übertragen. Wenn nicht anders vereinbart, gilt das Nutzungsrecht für genau einen Arbeitsplatz (Verwendung durch beliebig viele Personen) oder für genau eine Person (Verwendung an beliebig vielen Arbeitsplätzen). Die Auswahl zwischen den beiden Lizenzierungsarten bleibt dem Auftraggeber frei. Sinngemäßes gilt natürlich, wenn eine bestimmte Anzahl an Nutzungslizenzen erworben wird Jede von init.at erstellte Software unterliegt den österreichischen Urheberrechtsbestimmungen. Regelungen für den unternehmens- bzw. organisationsweiten Einsatz von Software müssen ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart werden.
VertragsdauerDas Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des 12. Vertragsmonates. Diese Bestimmungen gelten auch für Wartungsverträge. Der Auftragnehmer behält sich aber das Recht vor – nach Beendung eines Werkvertrages – auf weitere Zusammenarbeit zu verzichten.
RücktrittsrechtFür den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
Haftung und GewährleistungDer Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. – andererseits wird die angefallene Arbeitszeit dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. Ist auf der Rechnung keine Serviceadresse angeführt, so ist sie ident mit der angeführten Firmenadresse von init.at. Davon abweichende Regelungen werden auf der Rechnung gesondert vermerkt. Kosten und Risiko des Transports zur bzw. von der Serviceadresse gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung wird init.at alle Herstellergarantien zur Gänze an seine Kunden weitergeben. Allfällige Transportkosten gehen aber zu Lasten des Auftraggebers. Sollte der Hersteller die Garantieleistung verweigern, so werden alle vom Hersteller in Rechnung gestellten Kosten ohne Aufschlag an den Auftraggeber weiterverrechnet. init.at übernimmt unter keinen Umständen Kosten, die dem Auftraggeber durch Selbstreparatur der gelieferten Ware (auch Software) oder Reparatur durch Dritte entstehen sowie Wiedergutmachung von Schäden, die dadurch entstehen können oder entstanden sind. init.at haftet für keine direkten oder indirekten Schäden, die durch von init.at gelieferte Produkte entstanden sind, so weit dies nicht durch die jeweilige Gesetzeslage ausgeschlossen ist. init.at ist nicht zur Reparatur verpflichtet. Lehnt init.at eine Reparatur während der gesetzlich festgelegten Gewährleistungsdauer ab, so wird init.at dem Kunden binnen 14 Tagen den vollen Kaufpreis, abzüglich in Anspruch genommener Skonto, rückerstatten. |