Allge­meine
Geschäfts­bedingungen

Vertragsumfang und Gültigkeit

Für alle unsere Anbote, Lieferungen, Software-Erstellungen, Wartungen, Schulungen sowie sonstigen Dienstleistungen sind ausschließlich die nach­folgenden Geschäfts­bedingungen maß­gebend.

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftrag­nehmer oder einer bevollmächtigten Person schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftrags­bestätigung angegebenem Umfang. Abweichende Be­ding­ungen für einzelne Geschäfte erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Seiten firmengemäß unterzeichnet werden.

Gegenteilige Erklärungen des Auftrag­gebers sind rechtsunwirksam, auch wenn sie unwidersprochen bleiben.

Einkaufsbedingungen des Auftrag­gebers werden für das gegenständliche Rechts­geschäft und die gesamte Ge­schäfts­beziehung hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Alle unsere Anbote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Anbot nicht ausdrücklich Gegenteiliges vermerkt ist.

Leistungsumfang und Arbeitszeiten

Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlußfragen sechs Monate bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Rechtsgrundlage Einwilligung

Die offiziellen Bürozeiten von init.at sind werktags Montag bis Donnerstag 8:30 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8:30 bis 13:00 Uhr, ausgenommen in Österreich gesetzlich geltende Feiertage.

Während der offiziellen Bürozeiten kommt der vereinbarte Stundensatz zur Anwendung. Erfolgt auf Wunsch des Auftrag­gebers eine Leistungs­erbringung außerhalb dieser Zeiten, behält sich init.at das Recht vor, die Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

Dabei wird für die Zeit von Montag bis Donnerstag 17 – 22 Uhr, Freitag von 13- 22 Uhr und Samstag ganztags 150%, nach 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags 200% verrechnet.

Störungsmeldungen und/oder Expert Service­anfragen richten Sie bitte an support@init.at.

Die Nachvollziehbarkeit der Anfragen wird seitens init.at mittels eines OTRS (Open Ticket Request System) Ticketsystems sichergestellt.

Nach zeitlicher Reihung der Ticketeingänge wird mit dem Anliegen der Kunden begonnen. Kann dieses telefonisch bzw. remote erledigt werden, ist die Bearbeitung des Kundenanliegens beendet.

Andernfalls tritt die On-Site Leistung (kosten­pflichtiges vor Ort Service) in Kraft. Diese sind in Abstimmung mit dem Kunden durch­zuführen, um die Leistung und Sicherheit des Kunden-Systems bestmöglich zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Abrechnungseinheiten:

Remote: 15 Minuten
Vorort: 30 Minuten

Die Aufstellung der von init.at geleisteten Stunden wird dem Kunden monatlich, quartalsweise oder jährlich (entsprechend der Menge der angefallenen Stunden) ausgewiesen und in einer Stundenübersicht detailliert über das init.at Webportal übermittelt.

Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch init.at erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart – in den Büroräumen und innerhalb der offiziellen Bürozeiten von init.at.

Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftrag­gebers eine Leistungs­erbringung und/oder außerhalb der offiziellen Bürozeiten behält sich init.at das Recht vor, Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

Die Mitarbeiterauswahl der vertragsgegenständlichen Leistungen obliegt init.at, die be­rechtigt ist hierfür auch Dritte heranzuziehen.

Gegenstand eines Auftrages kann sein:

Sonstige spezifische Dienstleistungen:

Die Ausarbeitung individueller Organisations­konzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftrag­geber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Test­möglich­keiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftrag­geber zeitgerecht, in den offiziellen Büro­zeiten und auf seine Kosten zur Verfügung stellt.

Wird init.at nicht die zur Erstellung der beauftragten Leistungen benötigten Informationen nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt – obliegt es init.at, diese gesondert und kostenpflichtig einzuholen oder auf Schuld des Auftrag­gebers zuzuwarten.

In beiden Fällen ist init.at nicht für die Verzögerung und/oder Terminverlust haftbar zu machen.

Wird vom Auftrag­geber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftrag­geber.

Grundlage für die Erstellung von Individual­programmen ist die schriftliche Leistungs­beschreibung, die init.at gegen Kosten­berechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet oder der Auftrag­geber zur Verfügung stellt.

Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftrag­geber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und bei Abweichungen schriftlich init.at mitzuteilen. Später auftretende Änderungs­wünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programm­abnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftrag­geber.

Abnahme gilt ab Installation und/oder Remote­leistung, und/oder Zustellung durch einen init-Mitarbeiter, Post- Einschreiber, elektronischer Form oder Botendienst.

Die Überprüfung auf Richtigkeit und Voll­ständigkeit obliegt dem Auftrag­geber. Lässt der Auftrag­geber den Zeitraum von vier Wochen ohne Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung, Installation/Implementierung oder Soft­ware, Hardware mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.

Ab Einsatz der Software im Echtbetrieb – durch den Auftrag­geber – gilt die Software ebenso als abgenommen.

Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweich­ungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftrag­geber ausreichend dokumentiert an init.at zu melden, die um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist.

Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, die Ab­nahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leist­ungs­beschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist init.at verpflichtet, dies dem Auftrag­geber sofort anzuzeigen.

Ändert der Auftrag­geber die Leistungs­beschrei­bung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, behält sich init.at das Recht vor, die Ausführung beziehungsweise das Gesamtprojekt nachträglich abzulehnen und vom Auftrag zurück zu treten.

Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftrag­gebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungs­beschreibung durch den Auftrag­geber, ist init.at berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.

Die bis dahin bei init.at angefallenen Kosten, Auslagen und Spesen sowie etwaige Abbau­kosten werden von init.at in Rechnung gestellt und sind vom Auftrag­geber zu ersetzen.

Versand von Programmträgern, Doku­men­ta­tionen und Leistungs­beschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftrag­gebers. Darüber hinaus vom Auftrag­geber gewünschte Instal­lationen, Schulungen und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftrag­gebers.

Haftung und Gewährleistung

Aufgrund der Eigenart der IT-Branche ist eine ständige und fehlerfreie Verfügbarkeit der Leis­tungen nicht immer möglich.

init.at haftet für Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit init.at nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Erspar­nissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen init.at ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung, Installation / Implementierung bzw. bei Individualsoftware nach Programm­abnahme schriftlich dokumentiert an init.at übermittelt werden.

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftrag­geber sich bereit erklärt init.at alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung seitens init.at zum Beweis ihrer Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als somit ausgeschlossen.

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund programmtechnischer Mängel, welche von init.at zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden seitens init.at kostenlos durchgeführt – andererseits wird die angefallene Arbeitszeit dem Auftrag­geber in Rechnung gestellt.

Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftrag­geber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von init.at gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt ebenso für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftrag­geber selbst oder von dritter Seite vorgenommen wurden.

Ferner übernimmt init.at keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebs­system­komponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweich­ungen von den Installations- und Lager­bedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.

Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertrags­gegenständliche Software­programm ein zu der entsprechenden Leistungs­beschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Auftrag­geber reproduzierbar ist.

Mängelrügen sind schriftlich an init.at zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Auftrag­geber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online- Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Software­programme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der offiziellen Bürozeiten init.at kostenlos zur Verfügung zu stellen und init.at zu unterstützen.

Erkannte Fehler, die von init.at zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist init.at befreit, wenn im Bereich des Auftrag­gebers liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Alternativen.

Ist auf der Rechnung keine gesonderte Service­adresse angeführt beziehungsweise wird dem Auftrag­geber nach Rücksprache keine andere mitgeteilt, so ist sie ident mit der angeführten Firmenadresse von init.at. Kosten und Risiko des Transports zur Serviceadresse gehen zu Lasten des Auftrag­gebers.

Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen, und/oder von init.at entwickelten Individuallösungen (Programme, Doku­menta­tionen etc.) stehen init.at bzw. dessen Lizenz­gebern zu.

Bei kundenspezifischen Individual­entwicklungen erhält der Auftrag­geber das Recht – nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts – diese ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Auftrag/Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungs­bewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftrag­geber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftrag­gebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftrag­nehmers zieht Schaden­ersatz­ansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftrag­geber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

Kopien an Dritte sind widerrechtlich und bedürfen einer Sonder­genehmigung von init.at

Sollte für die Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftrag­geber gegen Kostenvergütung bei init.at zu beantragen.

Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

Haftung bei Fremdprodukten

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung wird init.at alle Herstellergarantien zur Gänze an seine Kunden weitergeben. Allfällige Transport­kosten gehen zu Lasten des Auftrag­gebers. Sollte der Hersteller die Garantieleistung verweigern, so werden alle vom Hersteller in Rechnung gestellten Kosten ohne Aufschlag an den Auftrag­geber weiterverrechnet.

init.at übernimmt unter keinen Umständen Kosten, die dem Auftrag­geber durch Selbstreparatur der gelieferten Ware (auch Software) oder Reparatur durch Dritte entstehen, sowie Wiedergut­machung von Schäden, die dadurch entstehen können oder entstanden sind.

init.at haftet für keine direkten oder indirekten Schäden, die durch von init.at gelieferte Produkte entstanden sind, soweit dies nicht durch die jeweilige Gesetzeslage ausgeschlossen ist.

init.at übernimmt überdies keine Haftung oder Gewähr­leistung für die Funktionalität oder Funktionstüchtigkeit von extern zugekauften Dienst­leistungen, Hard – oder Software – init.at ist nicht zur Schadens­regulierung verpflichtet.

init.at übernimmt überdies keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktionalität oder Funktionstüchtigkeit der vom Auftrag­geber bereitgestellter und/oder extern zugekaufter Software.

Beanstandungen aus sichtbaren Transport­schäden an der Verpackung sind vom Lieferanten (Postbediensteter, Bote) zu bestätigen und init.at unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

Versteckte Transportschäden (d.h. solche, die äußerlich nicht erkennbar sind) sind init.at binnen eines Werktages bekanntzugeben. Die beschädigte Ware ist an init.at zwecks Reparatur oder Garantieaustausch spesenfrei zu retournieren. Die Neuauslieferung der reparierten bzw. umgetauschten Ware durch init.at erfolgt im Gegenzug für den Auftrag­geber spesenfrei.

Vom Hersteller angebotene Vorortgarantien sind keine init.at Gewährleistungen. Gewünschte Vorortbesuche durch init.at werden dadurch gesondert in Rechnung gestellt. Ansonsten gilt die handelsübliche Gewährleistung von 24 Monaten.

Ein durch init.at durchgeführter Einbau, Ausbau, Inbetriebnahme der Hard­ware, etc. ist nicht in der Gewährleistung enthalten und somit kostenpflichtig.

Preise

Alle von init.at genannten Preise verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vermerkt wird, in Euro exklusive Versandkosten (z.B. für Transport und Versicherung) und österreichischer Umsatzsteuer und ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftrag­nehmers. Sie gelten nur für jeweils aktuellen Auftrag.

Die Kosten von jeweiligen Programmträgern, sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

Bei Dienstleistungen, Entwicklungen, Einschul­ungen, Umstellungs­unter­stützung, telefon­ischer Beratung wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungs­erbringung gültigen Sätzen verrechnet – Remotearbeiten in 15 Minuten – Vorortarbeiten in 30 Minuten Einheiten.

Abweichungen von einem dem Vertragspreis zu Grunde liegenden Zeitaufwand, der nicht von init.at zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

Die Kosten für Wegzeit, etwaigen Reise- und Über­nächtigungs­spesen werden dem Auftrag­geber gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand/Kosten in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

Für Dienstleistungen, die auf Wunsch des Auftrag­gebers nicht in den Geschäftsräumen von init.at erbracht werden – trägt der Auftrag­geber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von init.at.

init.at ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerungen von Gehalts- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, angebotene Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftrag­geber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftrag­geber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.

init.at ist berechtigt, die Preise einzelner Vertragsposten den Tagespreisen anzupassen, ohne den Auftrag­geber vorab darüber zu informieren, solange sich dadurch die gesamte Rechnungs­summe um nicht mehr als 5 % erhöht.

Ebenso können einzelne Komponenten durch gleichwertige Komponenten desselben oder eines anderen Herstellers ersetzt werden, ohne dass der Auftrag­geber darüber informiert werden muss.

Alle gelieferten Komponenten sind entweder neu oder neuwertig. Sollten in einem Gerät gebrauchte Komponenten verwendet werden, so wird init.at ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinweisen.

Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgaben­behörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftrag­gebers.

Expertservice Pools

Leistungspools von init.at weisen einen vergünstigten Einzel­stunden­satz auf und sind aufgrund dessen zur Gänze vor Leistungsbeginn zu begleichen.

Sofern diese jahresübergreifend sind, behält sich init.at das Recht vor, bei Stundensatzerhöhungen den Pool entsprechend anzupassen und die Zeit­reduktion in Abzug zu bringen.

Wird ein Pool nicht innerhalb von 36 Monaten aufgebraucht, verfällt Dieser. Die Differenzkosten werden nicht rückerstattet.

Nicht automatisch gedeckte Leistungen

Die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen von init.at, falls es nicht explizit anders geregelt ist.

Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen durch den Auftrag­geber ist init.at berechtigt, angefallene Kosten dem Auftrag­geber mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen, wie zum Beispiel Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änder­ungen von nicht vertrags­gegenständlichen wechselseitig programm­abhängigen Software­pro­grammen und Schnittstellen bedingt sind.

Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen

Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.

Die Beseitigung von durch den Auftrag­geber oder Dritten verursachten Fehlern

Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Auftrag­geber oder Anwender entstehen.

Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen

init.at wird von allen Verpflichtungen eines Vertrages/Auftrages entbunden, wenn Programm­änder­ungen in den vertrags­gegenständlichen Software­programmen ohne vorhergehende Zustimmung seitens init.at von Mitarbeitern des Auftrag­gebers oder Dritten durchgeführt, oder die Software­programme nicht widmungsgemäß verwendet werden.

Bestellungen, Vertragsabschluss

Bestellungen werden ausschließlich schriftlich (E-Mail, Post) entgegengenommen.

Die Annahme des Auftrags wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftrag­gebers schriftlich bestätigt. (Dieser Wunsch muss im Falle einer schriftlichen Bestellung auf der Bestellung deutlich vermerkt sein.)

Durch Annahme der Bestellung durch init.at gilt der Vertrag (Kauf-, Miet-, Wartungs- etc.) als geschlossen.

Die Bestellung hat unter exakter Nennung des protokollierten Firmenwortlauts bzw. des Namens und der Rechnungs­adresse, etwaiger Bestellnummer sowie UID-Nummer des Rechnungs­empfängers zu erfolgen.

Lieferung und Liefertermine

Sowohl für Dienstleistungen als auch für Hardware-Bestellungen gilt, dass init.at bestrebt ist, innerhalb einer angemessenen Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftrag­gebers Auskunft zu geben.

Angebotene Liefer- bzw. Fertigstellungstermine sind keine Festtermine. init.at ist jedoch bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftrag­geber zeitgerecht beziehungsweise zu den vereinbarten Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind seitens init.at nicht zu vertreten und können zum Verzug des Projektes führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftrag­geber.

Dem Auftrag­geber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schaden­ersatz zu.

init.at behält sich das Recht vor in Ausnahmefällen jederzeit Vorauskasse, oder die Beibringung einer Bankgarantie zu verlangen und im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten – von init.at geleisteten Vorarbeiten und etwaigen Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt.

Vereinbarte Lieferfristen/Leistungen werden mit dem Bekanntwerden der fehlenden Kredit­würdigkeit unterbrochen und beginnen erst nach Zahlung oder Beibringung einer Bankgarantie erneut zu laufen.

Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Streik, Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen entbinden init.at für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistungs­erbringung.

Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist init.at berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

Zahlungsbedingungen

Vereinbarte Wartungskosten, Jahres­service­verträge, Expert­service Pools sind vom Auftrag­geber für den vertraglich abgestimmten Abrechnungs­zeit­raum zur Gänze im Vorhinein zu begleichen.

Sofern nicht anders vereinbart hat die Zahlung des Rechnungs­betrages längstens binnen 14 Tagen nach Rechnungs­legung – ohne jeden Abzug und spesenfrei – durch Überweisung auf das auf der Rechnung angeführte init.at Bankkonto zu erfolgen.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungs­beding­ungen analog.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Reali­sier­ungen in Teilschritten) umfassen, ist init.at berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Im Falle von Teillieferungen ist der Auftrag­geber nicht berechtigt, die Zahlung bis zur Restlieferung zurückzuhalten, sondern hat jede erhaltene Teillieferung fristgerecht zu bezahlen.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertrags­erfüllung durch init.at.

Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt init.at, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftrag­geber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug behält sich init.at das Recht vor, eine Betreibungskostenpauschale von netto€ 40,00 sowie die gesetzlich vorgesehenen Verzugszinsen zu verrechnen.

Der Auftrag­geber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung oder geringfügig unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder leichter Mängel zurückzuhalten.

Gerichtsstand ist Wien.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware geht erst durch Bezahlung des vollen Rechnungs­betrages (abzüglich korrekt abgezogener Skonto) in das Eigentum des Auftrag­gebers über.

Sollte der Auftrag­geber die Annahme der Ware verweigern (das Nichtbezahlen innerhalb der vereinbarten Frist gilt als Annahme­verweiger­ung), so ist init.at berechtigt, dem Auftrag­geber die angefallenen Transportkosten sowie den Wertverlust der Ware in Rechnung stellen.

Sollte die Ware anderweitig unverkäuflich sein, oder aber nur zu einem geringeren Preis, so wird init.at dem Auftrag­geber den vollständigen Auftrags­wert abzüglich des Verkaufserlöses in Rechnung stellen.

Sollte der Auftrags­gegenstand (oder zumindest ein Teil davon) die Erstellung von Software sein, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Wenn nicht schriftlich vereinbart und von beiden Seiten rechtskräftig unterzeichnet, erwirbt der Auftrag­geber bei Individuallösungen stets nur das Nutzungsrecht an der Software. Er darf dieses ohne Zustimmung durch init.at weder weiterverkaufen noch in sonst irgendeiner Weise an Dritte übertragen.

Jede von init.at erstellte Entwicklungstätigkeiten unterliegen den österreichischen Urheber­rechts­bestimmungen.

Regelungen für den unternehmens- bzw. organisationsweiten Einsatz von init.at erstellter und/oder bereitgestellter Software müssen ausdrücklich von init.at genehmigt und in schriftlicher Form vereinbart werden.

Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln seitens init.at ist der Auftrag­geber berechtigt, schriftlich vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, sofern innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und dem Auftrag­geber daran kein Verschulden trifft.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Natur­kata­strophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von init.at liegen, entbindet init.at von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

Stornierungen durch den Auftrag­geber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von init.at möglich.

Ist init.at mit einem Storno einverstanden, behält sie sich das Recht vor, neben den bereits erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftrags­wertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages/Auftrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages/Auftrages nicht berührt. Die Rechts­unwirksamkeit einzelner Be­stimmungen hat nicht die Rechts­unwirksamkeit des ganzen Ver­trages/Auf­trages zur Folge.

Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

Einige Produkte unterliegen Wieder­ausfuhr­beschränkungen. Diese werden von init.at nicht explizit vermerkt. Falls der Auftrag­geber plant, von init.at erworbene Produkte zu exportieren, so hat er sich vor Vertragsabschluss diesbezüglich mit init.at ins Einvernehmen zu setzen.

Allgemeine Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

Gerichtsstand für alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Wien.

Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertrags­bestand­teile berechtigt die Vertrags­partner zur vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.

Mit Nutzung auf dieser Seite angebotener Downloads stimmen Sie zu, dass die Verwendung dieser Daten nach eigenem Ermessen und auf eigene Gefahr erfolgt.

Für Schäden aus unsachgemäßer Installation, Anwendung oder Nutzung dieser Daten übernimmt init.at keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

init.at übernimmt überdies keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktio­nalität oder Funktions­tüchtigkeit von extern zugekauften Dienst­leistungen, Hard – oder Software.